Grund- und Ersatzversorgung Gas

Allgemeines

Veröffentlichung nach EnWG

Das zweite Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts ist am 13. Juli 2005 in Kraft getreten. Daraus leiten sich für Energieversorgungsunternehmen umfangreiche Veröffentlichungspflichten ab. Diesen kommt die Gasversorgung Pforzheim Land GmbH (GVP) an dieser Stelle nach.

Die zugehörigen zwei Verordnungen: Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) und Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) zur Umsetzung des EnWG sind am 29. Juli 2005 ebenfalls in Kraft getreten. Die aus den Verordnungen abgeleiteten Daten werden ebenfalls veröffentlicht.



Grundversorgungs- und Ersatzversorgungspflicht

§ 36 i.V.m. § 38 Energiewirtschaftsgesetz - Grund- und Ersatzversorgungspflicht

§ 36 Grundversorgungspflicht
Abs. 1

Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.

  • Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz 32kb
  • Allgemeine Preise hier

 

§ 38 Ersatzversorgung mit Energie
Abs. 1

Sofern Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck Energie beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, gilt die Energie als von dem Unternehmen geliefert, das nach § 36 Abs. 1 berechtigt und verpflichtet ist. Die Bestimmungen dieses Teils gelten für dieses Rechtsverhältnis mit der Maßgabe, dass der Grundversorger berechtigt ist, für diese Energielieferung gesonderte Allgemeine Preise zu veröffentlichen und für die Energielieferung in Rechnung zu stellen. Für Haushaltskunden dürfen die Preise die nach § 36 Abs. 1 Satz 1 nicht übersteigen.

  • Bekanntmachung nach § 36 EnWG Grundversorgungspflicht und § 38 EnWG Ersatzversorgung mit Energie 605kb
  • Allgemeine Preise hier

Gasgrundversorgungsverordnung

§ 23 Gasgrundversorgungsverordnung
Übergangsregelung

Am 08.11.2006 ist die Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) in Kraft getreten. Die bis dahin geltende "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden" (AVBGasV) vom 21.06.1979 ist außer Kraft gesetzt worden.

Nach § 23 GasGVV in Verbindung mit § 115 Abs. 2 Satz 3 Energiewirtschaftsgesetz ist anstelle der AVBGasV ab dem 07.05.2007 die GasGVV Bestandteil der bestehenden, vor dem 13.07.2005 abgeschlossenen Tarifkundenverträge mit Haushaltskunden. Für die ab dem 13.07.2005 abgeschlossenen Tarifkundenverträge mit Haushaltskunden gilt die GasGVV seit deren Inkrafttreten per Gesetz.

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